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SWK 2, 10. Jänner 2001, Seite R 9

Funktionärstätigkeit: Werbungskosten

Ist eine Sekretärin neben ihrer Tätigkeit auch als Funktionärin des Sekretärinnenverbandes tätig, erzielt sie daraus aber keine entsprechenden Einnahmen, stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen keine Werbungskosten dar, da keine Einkunftsquelle vorliegt. – (§ 16 Abs. 1 EStG 1988)

„Soweit die Beschwerdeführerin durch den Sekretärinnenverband Kenntnis über die Bedürfnisse anderer Sekretärinnen erlangen wollte, um die Seminarinhalte darauf abstimmen zu können, mag sich daraus gegebenenfalls eine berufliche Veranlassung der Mitgliedschaft in einem solchem Verein ergeben, nicht aber aus der Übernahme einer kostenintensiven Funktionärstätigkeit. Es fehlt auch die konkrete Behauptung, in welchem Ausmaß sich die Funktionärstätigkeit gegenüber einer bloßen Mitgliedschaft im genannten Verband signifikant stärker auf die Einkommenshöhe hätte auswirken können." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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