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Alleinverdienerabsetzbetrag
•Der Bezeichnung des Absetzbetrages als „Allein"verdiener-absetzbetrag kommt für die Auslegung der Norm zum einen deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Gesetz den Alleinverdiener ausdrücklich definiert und dabei nicht darauf abstellt, dass für einen Steuerpflichtigen dann die Voraussetzungen nicht gegeben sind, wenn auch sein Ehepartner die Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages erfüllt. – (§ 33 Abs. 8 EStG 1988), (Abweisung), (Präsidentenbeschwerde)
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Anmerkung: Siehe hiezu SWK-Heft 22/2000, Seite T 117 ff.