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FLAG: Beihilfenanspruch
•§ 6 Abs. 5 FLAG schließt seinem klaren Wortlaut nach nur jene Kinder vom Beihilfenanspruch aus, die sich in Heimerziehung befinden; nun kommt es zwar bei der Beurteilung, ob eine Heimerziehung vorliegt, nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung an, in welcher das Kind untergebracht ist. Wenn aber eine Person (gemeinsam mit einer zweiten) als Mieter eine Gemeindewohnung bewohnt, kann in einem besonders gelagerten Ausnahmefall das Tatbestandsmerkmal der Heimerziehung erfüllt sein. – (§ 6 Abs. 5 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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