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Betriebsverpachtung
•Im Falle einer Betriebsverpachtung liegt die Aufgabe des Gewerbebetriebes in konkret gegebenen Fällen stets dann vor, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter seinen Gewerbebetrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird; nicht nötig ist es hingegen, dass Letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen ist. – (§ 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)
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