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Kommanditisten: Einlagen
•§ 23 a EStG 1972 nennt im Abs. 1 ausdrücklich den Kommanditisten als den von dieser Bestimmung Betroffenen. Daraus ist abzuleiten, dass die einem Kommanditisten zugerechneten Verluste unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, die sogar zu einer unbeschränkten Haftung führen könnten, oder übernommenen Haftungen für Schulden der KG nicht ausgleichsfähig sind, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Werden Kommanditisten auf Grund erweiterter Haftungen für Schulden der KG herangezogen, sind die dementsprechend geleisteten Beträge als Einlagen anzusehen. – (§ 23 a EStG 1972), (Abweisung)
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