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Haftung bei Vorbehaltseigentum
Macht der Vorbehaltseigentümer lediglich seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, indem er die vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Gegenstände durch Veräußerung (auf Rechnung des Schuldners und seinerzeitigen Vorbehaltskäufer) verwertet, so wird er damit nicht zum Erwerber i. S. d. § 14 BAO. Daher besteht für ihn keine Haftung ().