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SWK 2, 10. Jänner 2001, Seite S 54

Aktuelle Kurzinformationen zur Bundesabgabenordnung

Haftung bei Vorbehaltseigentum (§ 4 BAO)

Macht der Vorbehaltseigentümer lediglich seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, indem er die vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Gegenstände durch Veräußerung (auf Rechnung des Schuldners und seinerzeitigen Vorbehaltskäufer) verwertet, so wird er damit nicht zum Erwerber i. S. d. § 14 BAO. Daher besteht für ihn keine Haftung ().

Vereinslokal als Hilfsbetrieb (§ 45 BAO)

Ein gemeinnütziger Verein fördert unterprivilegierte Gruppen und hat dafür ein Kommunikationslokal eingerichtet. Strittig war die Einordnung des Lokals. Die Behörde hat dieses Lokal als schädlichen Betrieb i. S. d. § 45 Abs. 3 BAO eingestuft. Der VwGH betont, dass es nicht ausgeschlossen sein könnte, das Vereinslokal als entbehrlichen Hilfsbetrieb i. S. d. § 45 Abs. 1 BAO – wenn die Gemeinnützigkeit im Übrigen unzweifelhaft feststeht – einzuordnen ().

Widerruf einer Aussetzung (§ 212 a, § 294 Abs. 1 BAO)

Wird Betriebsvermögen um den Verkehrswert verkauft, so stellt dies kein Verhalten dar, das zu einem Widerruf der Aussetzung führen darf. Wird eine vor Jahren (von der Behörde nicht beanstandet) um 2,5 Mio. S erworbene kleine Eigentumswohnung nunmehr um nur 1,5 Mio. S an eine...

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