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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist i. Z. m. einem Wiedereinsetzungsantrag ein Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, weil es Sache des Betroffenen ist, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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