Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Börsenumsatzsteuer: Bemessung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr und der Börsenumsatzsteuer neben dem vereinbarten Preis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
()