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Finanzstrafverfahren: Verfall
• Da es sich i. Z. m. einem Finanzvergehen beim Verfall um eine zwingende Rechtsfolge handelt, können die Milderungs- und Erschwerungsgründe nur bei der Verhängung der Geldstrafe Berücksichtigung finden, wobei der Verfall bei der Verhängung der Geldstrafe keinen Milderungsgrund darstellt. - (§ 17 Abs. 6 FinStG), (Abweisung)
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