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SWK 27, 20. September 2001, Seite S 676

Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks

(A. B.) - § 39 Z 5 BAO stellt das Erfordernis, dass das Vermögen (neben den Fällen der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft auch) bei Wegfall des bisherigen Zwecks für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt, zusätzlich zu der in § 39 Z 1 BAO genannten Voraussetzung der gegenwärtigen Verfolgung dieser Zwecke auf (Grundsatz der Vermögensbindung). Würde eine Verwendung des Vermögens zu begünstigten Zwecken bloß für die Dauer der Vereinstätigkeit in Verfolgung eines begünstigten Zwecks genügen, wäre die Z 5 des § 39 BAO überflüssig, denn diese ergäbe sich schon aus der Z 1. § 39 Z 5 BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird.

§ 41 Abs. 2 BAO konkretisiert nun, wann eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 BAO vorliegt. Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass das verbleibende Vermögen nach Beendigung ihrer Tätigkeit - worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist - auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur dur...

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