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Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Reisen gemäß § 4 Abs. 5 und Dienstreisen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 verfassungskonform
Neue Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
Dass Reisen und Dienstreisen unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen auslösen können, hat in der Vergangenheit schon öfter für Diskussionen gesorgt, verschiedene Literaturmeinungen hervorgerufenund auch schon (allerdings noch zur Rechtslage des EStG 197 den Verfassungsgerichtshof beschäftigt2). Dieser hat nunmehr auch für das EStG 1988 die unterschiedliche steuerliche Beurteilung anhand des folgenden an ihn herangetragenen Sachverhaltes weiterhin als zulässig erachtet:
Der Beschwerdeführer ist Orgelbaumeister, der gemeinsam mit seinen Dienstnehmern in oft wochenlanger Arbeit in zum Teil weit entfernten Orten, was eine tägliche Heimkehr unmöglich macht, Orgeln baut und instand setzt.
• Auf Grund des Vorliegens von Dienstreisen wurden an die Dienstnehmer in diesem Zusammenhang steuerfreie Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 ausbezahlt.
• Der Unternehmer selbst erachtete die Aufenthalte an den entfernten Orten als Reisen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 und setzte dementsprechend die dadurch verursachten Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 an.
Während seitens der Finanzverwaltung das Vorliegen von Dienstreisen nicht beanstandet wurde, versagte der Berufungssenat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, ...