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EuGH: Erstattung von Abgaben
• Rechtsschutz: Beschränkung der Frist zur Erstattung von gemeinschaftswidrig erhobenen Abgaben zulässig
Urteilstenor des EuGH:
„Das Gemeinschaftsrecht steht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, der zufolge sich im Bereich des Steuerrechts ein Antrag auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, der darauf gestützt wird, dass ein nationales Gericht oder ein Gemeinschaftsgericht eine innerstaatliche Vorschrift mit einer höherrangigen nationalen Vorschrift oder mit einer Gemeinschaftsvorschrift für unvereinbar erklärt hat, nur auf die Zeit nach dem 1. Januar des vierten Jahres vor dem Jahr erstrecken kann, in dem die Unvereinbarkeit gerichtlich festgestellt worden ist."
( Roquette Frères, Vorabentscheidungsverfahren des französischen Tribunal de grande instance Béthune)
Anmerkung: Die dem vorliegenden Urteil des EuGH zugrunde liegende Rechtsfrage stellte sich im Zusammenhang mit einer französischen Eintragungssteuer auf die Einbringung von beweglichen Vermögensgegenständen, die 1987 nach einer Fusion aufgrund einer nationalen Steuerregelung entrichtet wurde, welche später jedoch für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt wurde.