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ErbSt: Erwerb von Todes wegen
•Nach § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall; nach § 956 ABGB sind Schenkungen, die erst nach dem Tode des Versprechenden erfüllt werden, als Vermächtnis aufzufassen. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall setzt zu seiner Gültigkeit die Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten, die ausdrückliche Erklärung, auf den Widerruf der Schenkung zu verzichten, und die Errichtung eines Notariatsaktes voraus. Die Schenkung auf den Todesfall hat Vertragscharakter und begründet daher lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Beschenkten gegen den Schenker, der erst nach dessen Tod erfüllt werden soll. – (§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Abweisung)
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