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Zahnersatz: Einfuhr
•Durch die Vorschrift des Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe e) der RL wird eindeutig bestimmt, dass die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker im Inland steuerfrei ist; diesbezüglich muss daher auch Steuerfreiheit für entsprechende Einfuhren gemäß
Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a) der RL bestehen, weil sonst jene Wettbewerbsgleichheit nicht bestünde, die herzustellen Aufgabe der Einfuhrumsatzsteuer ist. Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt daher eine Einfuhr von Zahnersatz nur dann, wenn der Zahnersatz im Ausland nicht durch einen Zahnarzt oder einen Zahntechniker geliefert wird, weil auch eine entsprechende im Inland nicht durch Zahnärzte bzw. Zahntechniker, sondern durch andere Unternehmer erbrachte Lieferung nicht der Steuerbefreiung teilhaftig ist. – (§ 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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