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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
•Befriedigt ein Geschäftsführer einer GmbH vor Eröffnung des Konkurses die Forderung der Hausbank zu Lasten anderer Forderungen, verletzt er die Verpflichtung, alle andrängenden Gläubiger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gleichmäßig zu befriedigen, und ist daher zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH heranzuziehen. – (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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