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AgB: auswärtige Berufsausbildung
•Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ist unter einem „Einzugsbereich i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG 1988" der Nahbereich des Wohnortes zu verstehen, innerhalb dessen die tägliche Hin- und Rückfahrt von und zum Studienort mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der dafür aufzuwendenden Zeit (einschließlich der Zeiten für das Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels und der Wartezeiten) zumutbar ist; für die Frage der Zumutbarkeit sind sowohl das Alter des Kindes als auch die zur Verfügung stehenden Verkehrsmöglichkeiten zu berücksichtigen. – (§ 34 Abs. 8 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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