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GrESt: Bemessung
•In die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ist das Hotelinventar als sonstige Vorrichtung dann nicht mit einzubeziehen, wenn es die spezifische Einrichtung für einen Hotel- oder Pensionsbetrieb darstellt. – (§ 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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