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Gesellschafter-Geschäftsführer
•Der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für andere Gesellschaften und zudem auch selbständig tätig ist, spricht jedenfalls nicht dagegen, dass die Bezüge, die er von der Beschwerdeführerin bezieht, zu Einkünften i. S. d. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen. – (§ 2 KommStG), (Abweisung)
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