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Herabsetzung und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
Erweiterung des Rechtsschutzes
Die Änderungen des Säumniszuschlagsrechts durch das BudgetbegleitG 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) betrafen nicht nur die Einführung eines zweiten und eines dritten Säumniszuschlages, sondern auch die Verfahrenstitel zur Abänderung (Aufhebung) von Säumniszuschlagsbescheiden bzw. Antragsrechte zur Verhinderung der Festsetzung von Säumniszuschlägen.
Im Folgenden werden die neuen Absätze 7 bis 9 des § 217 BAO sowie die Neufassung des § 214 Abs. 5 BAO behandelt.
1. Zum neuen § 217 Abs. 7 bis 9 BAO
1.1 § 217 Abs. 7 BAO (kein grobes Verschulden)
„Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."
Der Begriff des groben Verschuldens wird etwa in § 179 Abs. 2 ZPO, § 33 Abs. 2 MietrechtsG, § 11 Abs. 1 Z 2 KapitalmarktG, § 73 Abs. 2 EheG und in § 19 Abs. 3 BörseG verwendet. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegen.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit (= minderer Grad des Versehens i. S. d. § 309 Abs. 1 zweiter Satz BAO) zu qualifizieren ist. Ein...