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Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen
Ist der gemeine Wert tatsächlich bei allen Tauschgeschäften und tauschähnlichen Umsätzen die Basis für die Mehrwertsteuer?
Die herrschende Lehre bestimmt als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen den gemeinen Wert. Nach dem Urteil des EuGH in Sachen
Empire Stores ist der als Besteuerungsgrundlage dienende Gegenwert einer Lieferung ein subjektiver Wert; die Bemessungsgrundlage ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung, nicht ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert. Der EuGH wendet sich gegen den gemeinen Wert als Regelbasis der Umsatzsteuerbemessung. Entscheidend ist grundsätzlich der Wert, auf den sich die Leistungsaustauschpartner einigen (subjektive Äquivalenz).
1. Die herrschende Lehre
Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 4 Abs. 6 UStG 1994). Nach Doralt/Ruppe ist der gemeine Wert der erhaltenen Leistung bei Tausch bzw. tauschähnlichen Umsätzen die Besteuerungsgrundlage: Da das UStG nicht konkret bestimmt, was unter dem Wert des Umsatzes zu verstehen ist, und im UStG keine weiteren Bewertungsvorschriften enthalten sind, ist auf das BewG zurückzugreifen. Nach § 10 BewG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der gemeine Wert der Gegenleistung maßgebend. Der gemeine Wert ergibt sich aus ...