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Politiker und Brauchtumspflege
Politiker und Brauchtumspflege (§ 20 EStG)
Aufwendungen eines Bürgermeisters für einen Brauch, der nur in einem Ort gepflegt wird, sind nicht abzugsfähige Aufwendungen. Steht eine Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung einer politischen Botschaft diene. Im gegenständlichen Fall geht die Veranstaltung auf einen spezifischen Brauch alter Tradition zurück, der sich der Bürgermeister aus gesellschaftlicher Konvention nicht entziehen kann. Wenn aber die Veranstaltung nicht vergleichbar mit einer konkreten Wahlveranstaltung Werbezwecken diente, sind die Aufwendungen nicht absetzbar ().