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Akontierung von Werbungskosten
Akontierung von Werbungskosten (§ 19, § 28 Abs. 2 EStG)
Eine Hausgemeinschaft hat 1988 (also noch vor In-Kraft-Treten des EStG 1988) an eine nahe stehende Firma einen Betrag von 2 Mio. S für eine Großreparatur akontiert. Da die Akontozahlung zwei Jahre vor Baubeginn und drei Jahre vor der formellen Akontoforderung der ausführenden Firma erfolgte und die Hausgemeinschaft bis zuletzt eine Erklärung für die vorzeitige Akontierung schuldig geblieben ist, kann in der Beweiswürdigung durch die Behörde, mit welcher sie zur Feststellung kam, dass ein Veranlassungszusammenhang zwischen der geleisteten Akontozahlung und der späteren Großreparatur nicht zu erkennen war, keine Rechtswidrigkeit gesehen werden ().