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Liebhaberei bei Generationenbetrieb
Liebhaberei bei Generationenbetrieb (§ 2 EStG)
Auch bei der Übernahme eines Weingutes muss dieses mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaftet werden, damit nicht Liebhaberei vorliegt. Die Totalgewinnperiode umfasst zwar i. d. R. mehr als eine Generation, doch führt der Umstand, dass ein Verlustbetrieb nur deshalb weitergeführt wird, um ihn für die nächste Generation zu erhalten, gerade zu einer außerbetrieblichen Erwägung und damit zur Liebhaberei (BFH , IV R46/99 in BB 2001, 287 f.).