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Liebhaberei: Liegenschaftsvermietung
• Sowohl für Zeiträume vor In-Kraft-Treten der Liebhabereiverordnungen als auch für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, ist eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein „Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. - (§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung), (Abweisung)
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