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Abgabenhinterziehung
• Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann, wenn in der Folge mit Beziehung auf denselben Betrag und denselben Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) Vortat von dem letzteren Finanzvergehen als Haupttat, in deren Schaden die Folgen der Vortat zur Gänze aufgehen, konsumiert. - (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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