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Versicherungsvertreter: Arbeitszimmer
• Der Umstand, dass ein Versicherungsvertreter über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit aus. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988), (Abweisung)
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