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Lohnsteuerauskunft
• Die nach § 90 EStG erteilte Lohnsteuerauskunft stellt keinen Bescheid dar. Die Auskunftserteilung kann daher nicht mit Berufung bekämpft werden; sie kann von der Behörde jederzeit wieder geändert oder zurückgenommen werden. Eine unrichtige Auskunft bzw. die Änderung oder Zurücknahme einer Auskunft kann die Behörde aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben binden, wenn die Partei im Vertrauen auf eine - nicht erkennbar und nicht offenkundig - unrichtige Auskunft Dispositionen gesetzt hat und der Partei dadurch ein Vertrauensschaden erwächst. - (§ 90 EStG 1988), (Abweisung)
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