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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite S 480

Energieabgabenvergütungsverfahren vor dem EuGH

Erfreuliche Schlussanträge des Generalanwaltes

Stefan Grabher

Der Generalanwalt Jean Mischo hat am 8. Mai seine Schlussanträge in der Rechtssache C-143/1999 gestellt. Im Verfahren geht es um die Frage, ob die österreichische Energieabgabenvergütung eine Beihilfe darstellt. Die Schlussanträge enthalten im Wesentlichen eine Auffassung, die sich mit dem österreichischen Standpunkt deckt. Im Folgenden einige wichtige Inhalte dieses Schlussantrages, die zu einem gewissen Optimismus Anlass geben.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dem Gerichtshof zwei Fragen bezüglich der Abgaben auf elektrische Energie und Erdgas und deren teilweiser Vergütung vorgelegt.

Anlässlich einer Steuerreform wurden von der Republik Österreich im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 drei Gesetze gleichzeitig erlassen, veröffentlicht und in Kraft gesetzt:

• das Elektrizitätsabgabegesetz (ElAG),

• das Erdgasabgabegesetz (EGAG),

• das Energieabgabenvergütungsgesetz (ENAVG).

Das ENAVG sieht eine teilweise Vergütung der Energieabgaben auf Erdgas und Elektrizität vor. Nach § 1 Abs. 1 ENAVG sind die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Nettoproduktionswerts übersteigen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehalts von höchstens 5.000 S gutgeschrieben.

Nach § 2 Abs. 1 ENAVG, um den sich der Ausgangsrechtsstreit dreht, haben jedoch nur solche Unternehmen einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht.

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