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Zur Besteuerung von Geschäftsführerbezügen
Eine Replik zum Artikel von Zorn in SWK-Heft 16/2001, Seite S 441 ff.
Auch wenn nach Ansicht Zorns der VfGH die Rechtsprechung des VwGH in dieser Frage bestätigt hat, sind kritische Anmerkungen unumgänglich.
Fest steht, dass im Regelfall Dienstleistungen - welcher Art auch immer - im Unternehmensbereich nicht unentgeltlich erfolgen. Generell gilt wohl auch, dass die Entlohnung von Dienstnehmern regelmäßig monatlich erfolgt, die Bezahlung von sonstigen Dienstleistungen aber keinem derartigen Schema unterliegt. Wenn Zorn in diesem Zusammenhang ausführt, dass unter „Regelmäßigkeit der Entlohnung" nicht nur eine monatliche, sondern sogar eine jährliche zu verstehen ist, sind mir solche Dienstverhältnisse nicht bekannt bzw. passen ganz sicher nicht in ein „Gesamtbild", das für ein Dienstverhältnis spricht.
Warum nur „gravierende" Schwankungen von Jahressummen für ein Unternehmerwagnis sprechen, ist unverständlich. Leitende Angestellte vereinbaren u. a. Gewinntantiemen (siehe hiezu Gaedke, Angemessenheit des Geschäftsführerbezuges, SWK-Sonderheft Körperschaftsteuer 1997), Bezugskürzungen bei Nichterreichen von gesteckten Unternehmenszielen sind im Bereich von Dienstverhältnissen wohl die absolute Ausnahme.
Warum greift Zorn nicht auf das VwGH-Erkenntnis vom ,...