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Schwarzzahlungen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Schwarzzahlungen keine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG)
Im Zuge der Prüfung einer Baufirma hat die Behörde verschiedene Zahlungen an Subfirmen infolge falscher Firmenbezeichnungen etc. nicht als Betriebsausgaben anerkannt und die Rechnungsbeträge dem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet. Eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO vermag zwar die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben zu rechtfertigen, stellt aber keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und den Gesellschaftern entsprechende Beträge zugeflossen sind. An nicht genannte Personen bezahlte „Schwarzlöhne", wie dies von der Betriebsprüfung angenommen wurde, können nicht als Vorteilszuwendungen und damit als verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden (, 0099).