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Pensionsabfindung und Überbrückungsbeihilfe
Pensionsabfindung und Überbrückungsbeihilfe (§ 5 Abs. 2 KommStG)
Stehen ausbezahlte Beträge mit der Beendigung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang, dann handelt es sich um Bezüge i. S. d. § 67 Abs. 6 EStG, die nicht der Kommunalsteuer unterliegen. Werden erst im Zuge der Beendigung von Dienstverhältnissen insbesondere im Rahmen eines Sozialplanes laufende Bezüge sowie zwei Sonderzahlungen für Zeiten des Ruhestandes festgelegt, dann liegen ebenfalls Ruhe- und Versorgungsbezüge vor, die nicht der Kommunalsteuer unterliegen ().