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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite K 11

Denkmalschutz (Stadterneuerung)

Denkmalschutz (Stadterneuerung) (§ 28 Abs. 3 EStG)

Die steuerliche Begünstigung steht nur dem Bauherren i. S. der Bauherrenverordnung zu und nicht auch einem Investor, der ein an sich begünstigtes Gebäude erst nach dessen Fertigstellung erwirbt ().

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