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Liebhaberei bei Sondertilgungen
Liebhaberei bei Sondertilgungen (§ 2 EStG)
Der Bf. vermietet vier Eigentumswohnungen und zwei Eigentumsgeschäftslokale in zwei Wohnparks, die bereits Gegenstand von VwGH-Verfahren waren. Eine Vermietung erfolgte nach Baufertigstellung ab 2/1987. Bei einer planmäßigen Tilgung wäre die Tätigkeit als Liebhaberei zu werten gewesen, da nicht innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erwirtschaften war (vgl. , , , 0178). Für die 1990 erfolgte Sondertilgung blieb unbestritten das Motiv des Abfangens der Liebhabereibeurteilung. Da die Sondertilgungen nicht von Anfang an Teil der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit waren, sind sie bei Beurteilung der Liebhaberei auszuklammern ().