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Nicht abzugsfähige Aufwendungen
•Während Hammer und Zange eines Tischlers – ungeachtet dessen, dass sich diese auch für die private Nutzung eignen – in einer Weise berufstypische Arbeitsmittel sind, dass bei ihnen im Fall ihrer Anschaffung durch etwa einen Tischler eine private Mitveranlassung als völlig untergeordnet angesehen werden kann, ist dies bei der Anschaffung von die Allgemeinheit ansprechenden Literaturwerken und Tonträgern durch einen Schauspieler und Regisseur nicht der Fall. – (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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