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Getränkesteuer: Haftung
•Wenn im Zusammenhang mit der Heranziehung zur Haftung für Getränkesteuer der Gesetzgeber normiert, dass der Haftungspflichtige im Fall der Selbstbemessungsabgabe das Recht zur Berichtigung der Abgabenerklärung hat, dann ist ihm auch in der Weise Kenntnis von den Abgabenerklärungen, den Revisionsberichten und den erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, um ihn in die Position des damaligen Steuerschuldners zu versetzen und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer berichtigten, vom damaligen Steuerschuldner abgegebenen Abgabenerklärung zu geben. – (§ 193 Abs. 3 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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