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ÖBA 2, Februar 2016, Seite 147

Keine analoge Anwendung von §§ 25c, 25d KSchG zugunsten von Berechtigten aus Belastungs- und Veräußerungsverboten

§§ 6, 364c, 1293, 1295, 1299 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG; § 502 ZPO

Die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine nicht revisible Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt.

Die Bestimmungen der §§ 25c, 25d KSchG sind zugunsten von Berechtigten aus Belastungs- und Veräußerungsverboten nicht analog anzuwenden.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG kann eine Warnpflicht der Bank gegenüber dem Sicherungsgeber nur dann angenommen werden, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein werde, und zudem damit rechnen musste, dass dem Sicherungsgeber dieser Umstand nicht bewusst ist.

Aus der Begründung:

Die Ehefrau des Klägers bestellte im Jahr 2000 zur teilweisen Sicherstellung der Forderung der beklagten Partei aus einem mit ihrem Sohn abgeschlossenen Kreditvertrag mit Wohnungseigentum untrennbar verbundene Miteigentumsanteile bis zu einem Höchstbetrag von ATS 1,3 Mio zum Pfand. Diesem Pfandrecht kommt aufgrund der ohne Gespräche mit Mitarbeitern der beklagten Partei vor einem Notar unterfertigten Vorrangeinräumungserklärung des Klägers v...

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