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Gewinnermittlungsart: Wechsel
•Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den einkommensteuerlichen Vorschriften nicht, dass bei Ableben eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners und Fortsetzung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch den Rechtsnachfolger ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den Betriebsvermögensvergleich zum Zeitpunkt des Ablebens vorgenommen wird. – (§ 4 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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