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Von gewerblicher Beherbergung zur Dauervermietung
(BMF) – Wird aus einer betrieblichen Tätigkeit eine außerbetriebliche, endet der Bestand des betrieblichen Organismus. Die Änderung einer betrieblichen Tätigkeit in eine außerbetriebliche (z. B. Gewerbebetrieb wird zur Vermietung und Verpachtung) stellt eine Betriebsaufgabe dar (Rz. 5646 EStR 2000).
Sollte im Jahre 1981 ein Wechsel von der gewerblichen Beherbergung zur bloßen Vermögensverwaltung (Dauervermietung) eingetreten sein, wäre in diesem Jahr die Betriebsaufgabe eingetreten. Zu einer Entnahmebesteuerung kann es dann später nicht mehr kommen, auch wenn bis 1998 in der Steuererklärung die Einkünfte unrichtig als solche aus Gewerbebetrieb deklariert wurden.
In der Steuererklärung 1999 wären Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Die Ermittlung dieser Einkünfte hat auf Basis der bereits stattgefundenen Betriebsaufgabe zu erfolgen. Ob die Vorjahre wieder aufgenommen werden, ist in das pflichtgemäße Ermessen des Finanzamtes gestellt. (