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Einlage oder verdeckte Gewinnausschüttung
Einlage oder verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Eine SpeditionsgmbH hat ihre Fahrzeuge der KG, bei der sie auch Komplementär ist, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der VwGH betont, dass das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH, die ihrer KG notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, im betrieblichen Interesse der GmbH erfolgt, also nicht nur aus der Nahebeziehung zu ihren Gesellschaftern, die ebenfalls an der KG beteiligt sind. Daher kann auch die kostenlose Überlassung der LKW an die KG keine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter darstellen ().