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SWK 7, 1. März 2001, Seite T 36

Artikel XVII Änderung des Finanzstrafgesetzes

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen „S" und „Schilling" die Währungsbezeichnung „Euro":


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Spalte 1

Rechtsvorschrift
Spalte 2

Betrag in Schilling
Spalte 3

Betrag in Euro
§ 16
100
8
§ 39 Abs. 2
200.000
15.000
§ 40
100.000
7.500
§ 48 Abs. 2
200.000
15.000
50.000
4.000
§ 48 a Abs. 2
400.000
30.000
40.000
3.000
§ 50 Abs. 2
50.000
4.000
S. T 37Spalte 1

Rechtsvorschrift
Spalte 2

Betrag in Schilling
Spalte 3
Betrag in Euro
§ 51 Abs. 2
50.000
4.000
§ 52 Abs. 2
20.000
1.500
§ 53 Abs. 1 lit. b
1 Million
75.000
1 Million
75.000
§ 53 Abs. 2
1 Million
75.000
500.000
37.500
§ 58 Abs. 2 lit. a
150.000
11.000
300.000
22.000
§ 125 Abs. 2
150.000
11.000
300.000
22.000
§ 127 Abs. 7
2.000
150
§ 146 Abs. 1
20.000
1.500
§ 146 Abs. 2 lit. b
10.000
800
§ 185 Abs. 1 lit. a
50
4
5.000
400



EB: Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge als Folge der physischen Einführung des Euro. Bei Wertgrenzen, die für Automaten relevant sind, wurde au...

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