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SWK 7, 1. März 2001, Seite T 25

Artikel II Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S" die Währungsbezeichnung „Euro":


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. T 26Spalte 1

Rechtsvorschrift
Spalte 2

Betrag in Schilling
Spalte 3

Betrag in Euro
§ 5 Z 8
60.000
4.400
§ 6 Abs. 2 Z 5
16.000
1.200
12.000
900
4.800
350
2.000
150
§ 23
100.000
7.300
§ 24 Abs. 4 Z 2
18.750
1.363
§ 24 Abs. 4 Z 3
3.750
273



2. Im § 26 a wird als Abs. 14 angefügt:

„(14) § 5 Z 8, § 6 Abs. 2 Z 5, § 23 und § 24 Abs. 4 Z 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2002 anzuwenden."

EB: Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

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