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Artikel II Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S" die Währungsbezeichnung „Euro":
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S. T 26Spalte 1 Rechtsvorschrift | Spalte 2 Betrag in Schilling | Spalte 3 Betrag in Euro |
§ 5 Z 8 | 60.000 | 4.400 |
§ 6 Abs. 2 Z 5 | 16.000 | 1.200 |
12.000 | 900 | |
4.800 | 350 | |
2.000 | 150 | |
§ 23 | 100.000 | 7.300 |
§ 24 Abs. 4 Z 2 | 18.750 | 1.363 |
§ 24 Abs. 4 Z 3 | 3.750 | 273 |
2. Im § 26 a wird als Abs. 14 angefügt:
„(14) § 5 Z 8, § 6 Abs. 2 Z 5, § 23 und § 24 Abs. 4 Z 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2002 anzuwenden."
EB: Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge als Folge der physischen Einführung des Euro.