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Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde bei Kalkulationsdifferenzen von mehr als 10%
Im Zuge der Prüfung des Schlossereibetriebs des Bw. wurde von der Prüferin auf Basis branchenüblicher Kennzahlen sowie unter weitgehender Berücksichtigung einer im Zuge des Verfahrens erstatteten Replik (schlechte Auftragslage, geringe produktive Auslastung auf Grund vermehrter manipulativer Tätigkeiten) eine Kalkulation der Ergebnisse des Jahres 1993 angestellt, wobei im Ergebnis eine Differenz von 144.000 S ermittelt und den erklärten Betriebsergebnissen hinzugerechnet wurde. Im Rechtsmittel gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Abgabenbescheide wurde seitens des steuerlichen Vertreters eine nochmalige Kalkulation der Umsätze angestellt, wobei unter grundsätzlicher Übernahme der Werte der Prüferin sowohl eine geringere Auslastung des Bw. als auch eine des Arbeiters zum Ansatz gebracht wurde. Eine neuerliche Kalkulation unter den vom Bw. herangezogenen Prämissen ergab eine kalkulatorische Differenz von 129.500 S. Dessen ungeachtet wurde seitens des Bw. ins Treffen geführt, die Prüferin sei nicht in der Lage gewesen, auch nur ein einziges „Schwarzgeschäft" nachzuweisen, weswegen sich eine Hinzuschätzung letztendlich überhaupt nicht als rechtens erweise.