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Umsatzsteuerliche Liebhaberei bei der Bewirtschaftung von Immobilien
Verfassungs- und europarechtliche Bedenken
Die jüngst getroffenen grundlegenden Aussagen des VfGH zum Begriff der Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht (Erkenntnis vom , B 2032/99, erste Entscheidungsbesprechung in SWK-Heft 27/2001, Seite S 653) sollten dazu beitragen, der schon bisher geübten Kritik an der undifferenzierten Übernahme der einkommensteuerlichen Liebhabereigrundsätze im Fall der „kleinen Vermietung" zum Durchbruch zu verhelfen.
1. Die innerstaatliche Rechtslage
Unternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 erster Satz UStG). Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG). Dagegen ist nach § 2 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. die Absicht der Gewinnerzielung für die Unternehmerqualität nicht erforderlich.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG wird durch die Liebhaberei-VO 1993, BGBl. Nr. 33/1993 (LVO II) näher bestimmt: § 6 i. V. mit § 1 Abs. 2 LVO II schränkt Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn auf Fälle der „klassischen Liebhaberei" wie z. B. Privatgestüte, Jagden und Rennsport ein; die Z 1 und 2 des § 1 Abs. 2 LVO II erfassen also Tätigkeiten, die in der privat...