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Vorsteuerabzug und umsatzsteuergerechte Rechnung
Eindeutige Feststellung der Adresse des Leistenden ist in diesem Zusammenhang nicht bloß Formalerfordernis
Art. 17 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (MWSt-RL) 77/388/EWG des Rates vom , der u. a. das Recht der Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug regelt, sieht im Abs. 2 a vor: Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: Die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer (MWSt) für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden.
Auch der EuGH kommt in seinem Urteil vom , Rs. Ampafrance SA und Sanofi Synthelabo zu folgender Auffassung: Nach dem Grundprinzip des MWSt-Systems, das sich aus Art. 2 der Ersten und Art. 2 der Sechsten MWST-RL ergibt, wird die MWSt auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, wobei die MWSt abgezogen wird, mit der die zuvor getätigten Umsätze unmittelbar belastet worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist das im Art. 17 der Sechsten MWSt-RL geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integrierender Bestandteil des Mechanismus der MWSt und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Rs. Ghent Coal Te...