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Heiratsausstattung
Heiratsausstattung (§ 3 Abs. 5 ErbStG)
Die Bfr. hat 1994 geheiratet und bis 1998 in einem gemieteten Objekt gewohnt. Mitte 1998 kauften die Ehegatten ein Eigenheim und die Bfr. erhielt dafür von ihrem Vater einen Betrag von fast 3 Mio. S. Da die Mietwohnung nur ein Provisorium war, konnte die Zahlung auch vier Jahre nach der Heirat noch als Ausstattung steuerfrei zugewendet werden ().