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Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit (§ 39 BAO)
Die Zeugen Jehovas sind keine gesetzlich anerkannte Kirche, sondern ein Verein. Strittig war, ob der Verein ausschließlich gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Da die Auflösungsbestimmung in der Satzung keine Vermögensbindung für den Wegfall des begünstigten Vereinszweckes enthält, entspricht die Satzung nicht dem § 39 Z 5 BAO. Damit waren Zuwendungen nicht begünstigt zu versteuern ().