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Auswärtiges Studium
Auswärtiges Studium (§ 34 Abs. 8 EStG)
Die Tochter des Bfr. mit Wohnsitz in Klagenfurt studierte in Graz Betriebswirtschaft, weil es dort eine Spezialausbildung gab. Der VwGH verneint die Notwendigkeit des auswärtigen Studiums, da die beiden Studien vergleichbar sind und auch das Erlernen einer zweiten Fremdsprache in Klagenfurt zumutbar ist ().