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Medizinische Notwendigkeit einer Ayur-Veda-Behandlung
Medizinische Notwendigkeit einer Ayur-Veda-Behandlung (§ 34 EStG)
Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist (BFH , III R 22/00 in BB 2001, 1455).