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Subhonorare
Subhonorare (§ 4 Abs. 4 EStG)
Der Bfr. machte hohe Subhonorare (zwischen 1 Mio. und 3,9 Mio. S) für die Mitwirkung bei Buchprojekten geltend. Die Nachforschungen der Finanzbehörde ergaben, dass die Honorarnoten von Bekannten bei Heurigenbesuchen in sehr trunkenem Zustand unterschrieben wurden, dass sie aber tatsächlich nur sehr geringe Beträge in Höhe von 1.000 S erhielten. Damit wurden die Honorare nicht anerkannt ().